Vertragspartner
Das Gesetz statuiert das Arbeitsverhältnis als den typischen Fall einer dem Grunde nach in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Wird bei mitarbeitenden Gesellschaftern, Familienangehörigen oder scheinselbständig mitwirkenden Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Dienst- und Werkleistern eine abhängige Beschäftigung bejaht, wird man sie wohl gleichzeitig nahezu immer als Arbeitnehmer mit der Folge einstufen müssen, das in den Fällen irrtümlich angenommener selbständiger Tätigkeit gegen den Willen der Beteiligten ein Arbeitsverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten besteht (vgl. auch § 611 a BGB).
Beispiel:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stuft das Auftragsverhältnis zwischen einem Freelancer und der A-GmbH als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Dann liegt auch die Annahme eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses nahe. Dies führt nach dem Willen des EuGH unter anderen dazu, dass dem Scheinselbständigen für die Vergangenheit noch Urlaubsansprüche zustehen und er vor einer Beendigung des Vertragsverhältnisses ggf. durch das KSchG geschützt ist.
Verdeckter Entleiher
Bei illegalem Drittpersonaleinsatz kann das Arbeitsverhältnis auch mit dem Auftraggeber des Vertragspartners des Scheinselbständigen zustande kommen.
Beispiel:
Die A-GmbH nimmt einen Softwareentwicklungsauftrag von der B-AG an. Hierzu engagiert sie verschiedene Freie Mitarbeiter. Diese sind ausschließlich in den betrieblichen Ablauf der B-AG wie normale Arbeitnehmer eingebunden und damit als Scheinselbständige zu qualifizieren. Obwohl die Freien Mitarbeiter zur B-AG kein Vertragsverhältnis unterhalten, fingiert das AÜG das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen.